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Zielsetzung

Pädagogische Grundhaltung

Definition Disziplinprobleme

Gesetzliche Grundlagen

Vorgehen bei Regelübertretungen und in Konfliktfällen

Kinder untereinander

Kind – Lehrpersonen

Erziehungsberechtigte – Lehrpersonen

Erziehungsberechtigte – Schulleitung

Vorgehenskaskade bei Disziplinproblemen

Vorgehen bei Schulausschluss

Schulhausordnung - allgemeine Regelungen

 

 

Zielsetzung

Der Disziplinplan gibt den Lehrpersonen eine Orientierung im Umgang mit Regelübertretungen und in Konfliktfällen auf den verschiedenen Ebenen des Arbeitsfeldes Schule. Er schafft Transparenz gegenüber Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten.

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Pädagogische Grundhaltung

Zitat aus dem Leitbild für den Kindergarten und die Primarschule Pratteln

„Die Zusammenarbeit aller an der Schule Beteiligten basiert auf Wertschätzung und Toleranz“.

Im pädagogischen Alltag gehen wir von folgenden Grundhaltungen aus:

  • Es gehört zu den alltäglichen Herausforderungen einer Lehrperson mit Regelübertretungen pädagogisch geschickt umzugehen. Für den individuellen und sozialen Reifeprozess der Schülerinnen und Schüler ist es wichtig, dass ihre Lehrperson bereit ist, sich mit ihnen zusammen immer wieder mit Verhaltensregeln auseinander zu setzen. Die Schule ist für die Kinder auch in dieser Hinsicht ein Übungsfeld.
  • Schülerinnen und Schüler brauchen einen klaren Rahmen und werden diesen trotzdem immer wieder mit Übertretungen austesten. Kinder machen ihre Fehler häufiger aus Unvermögen oder Ungeschick als mit böser Absicht. Beim Austesten und Übertreten von Regeln sind oft persönliche Schwierigkeiten der Hintergrund.I
  • m Kindergarten und in der Schule lernen die Kinder sich selbst und ihre eigenen gefühlsmässigen Reaktionen immer besser kennen. Sie werden dazu angeleitet, dass „etwas fühlen“ (z. Bsp. Zorn) nicht unbedingt heisst, gleich danach zu handeln. Die Kinder lernen, dass Fühlen und Handeln zwei Schritte sind. Sie lernen, für ihr Handeln Verantwortung zu übernehmen.

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Definition Disziplinprobleme

Als Disziplinprobleme bezeichnen wir:

  • Wiederholte Störungen im Unterricht
  • Verstösse gegen Anweisungen von Lehrpersonen
  • Beschädigungen von Schulmaterial, Mobiliar, Gebäuden
  • Grober, abwertender Umgangston gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern oder Lehrpersonen
  • Körperliche Gewalt
  • Bedrohung, Erpressung
  • Diebstahl
  • Verstösse gegen Klassen-, und Schulhausordnung
  • Unentschuldigte Schulversäumnisse
  • Sexuelle Belästigungen
  • Mobbing

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Gesetzliche Grundlagen

Auszug aus dem Bildungsgesetz:

§ 69 Pflichten

1 Die Erziehungsberechtigten

a. sind für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich;
b. unterstützen und fördern den Bildungsprozess ihrer Kinder;
c. arbeiten mit den Lehrerinnen und Lehrern sowie der Schule ihrer Kinder zusammen   und suchen bei hängigen Fragen den direkten Kontakt mit ihnen;
d. halten ihre Kinder an, die Regeln und Weisungen der Schule einzuhalten und den Unterricht lückenlos zu besuchen.

2 Erziehungsberechtigte, die ihren Pflichten der Schule gegenüber nicht nachkommen, können vom Schulrat ermahnt oder mit Busse bis zu 5'000 Fr. bestraft werden.

3 Das Nähere regelt die Verordnung.

 

§ 90 Ordnungswidriges Verhalten von Schülerinnen und Schülern

1 Versäumen Schülerinnen und Schüler unentschuldigt den Unterricht oder verstossen sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Ordnung und Disziplin, ergreifen die Lehrerinnen und Lehrer, bei schweren Verstössen die Schulleitung, Massnahmen.

2 Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung Schülerinnen und Schüler, die in schwerer Weise gegen Ordnung und Disziplin verstossen haben, aus der Schule ausschliessen.

3 Der Schulrat hört die Erziehungsberechtigten und die Vormundschaftsbehörde an, wenn er den Ausschluss von Schülerinnen und Schülern erwägt. Der Ausschluss hebt die Schulpflicht nicht auf.

4 Das Nähere regelt die Verordnung.

 

§ 91 Beschwerden

1 Gegen Verfügungen von Lehrerinnen und Lehrern sowie Klassenkonventen kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung bei der Schulleitung Beschwerde erhoben werden.

2 Gegen Verfügungen der Schulleitung kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Schulrat Beschwerde erhoben werden.

3 Gegen Verfügungen und Entscheide der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und des Schulrates kann innert 10 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

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Vorgehen bei Regelübertretung und in Konfliktfällen

  • Die Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten kennen die
    Klassenregeln.
  • Die Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten kennen die
    Schulhausordnung/Kindergartenordnung (siehe Punkt 8).

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Kinder untereinander

  • Die Kinder lernen Konflikte untereinander selbst auszutragen. Wenn sie dabei Hilfe brauchen, wenden sie sich an ihre Lehrperson.
  • Von sich aus greift die Lehrperson dann in Konflikte unter Kindern ein, wenn einem Kind Unrecht geschieht und es nicht in der Lage ist, sich ohne Gewalt zu wehren.

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Kind – Lehrperson

Auszug aus der Verordnung für Kindergarten und Primarschule:

§ 71 Massnahmen bei leichten Disziplinarverstössen
1 Die Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern sollen erzieherisch wirken und verhältnismässig sein.
2 Die Lehrerinnen und Lehrer der Primarschule können bei leichten Verstössen von Schülerinnen und Schülern gegen die Vorschriften der Schule und die Disziplin folgende Disziplinarmassnahmen ergreifen:

a.

zusätzliche Arbeiten innerhalb oder ausserhalb der ordentlichen Unterrichtszeit;

b.

kurzzeitige Wegweisung aus dem Unterricht;

c.

Aussprache mit den Erziehungsberechtigten;

d.

schriftliche Ermahnung zuhanden der Erziehungsberechtigten.

3 Die Disziplinarmassnahmen sind im Kindergarten alters- und stufengerecht anzupassen.

  • Die Konsequenzen bei Übertretungen der Klassenregeln und der Schulhausordnung regelt die Lehrperson nach Möglichkeit direkt mit dem Kind.
  • Der erste Schritt ist in der Regel das Gespräch mit dem Kind. Die Lehrperson entscheidet nötigenfalls über eine angemessene Konsequenz.
  • Wenn nötig bezieht die Klassenlehrperson die Erziehungsberechtigten, die Schulleitung und allenfalls den SPD oder den KJPD ein.

 

Unterstützung durch die Schulleitung

Kommt die Lehrperson mit verschiedenen Gesprächen und Massnahmen in einem Fall von Regelverstoss nicht weiter, holt sie sich Beratung und Unterstützung bei der Schulleitung.

Die Schulleitung sucht in der Regel zuerst das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, je nach Situation auch zusammen mit der Lehrperson und dem Kind.

Bei schweren Disziplinarverstössen hat die Schulleitung folgende Möglichkeiten:

 

Auszug aus der Verordnung für Kindergarten und Primarschule:

§ 72 Massnahmen bei schweren Disziplinarverstössen
1 Die Schulleitung kann bei schweren oder wiederholten Verstössen von Schülerinnen und Schülern gegen die Vorschriften der Schule und die Disziplin folgende Disziplinarmassnahmen ergreifen:

a.

Aussprache mit den Erziehungsberechtigten;

b.

schriftliche Verwarnung zuhanden der Erziehungsberechtigten;

c.

befristeter Ausschluss vom Unterricht oder befristeter Ausschluss von einzelnen Bildungsbereichen;

d.

Versetzung in einen andern Kindergarten bzw. in eine Parallelklasse;

e.

Androhung des Antrages an den Schulrat auf Schulausschluss mit gleichzeitiger Information der Vormundschaftsbehörde.

2 Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung und in Absprache mit der Vormundschaftsbehörde fehlbare Schülerinnen und Schüler aus der Schule ausschliessen.

3 Vor Disziplinarmassnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben c, d und e sowie gemäss Absatz 2 werden die Erziehungsberechtigten angehört und über allfällig folgende Disziplinarmassnahmen informiert. Der Entscheid wird ihnen schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

 

Vormundschaftsbehörde

Im Zusammenhang mit schwerwiegenden Disziplinarverstössen beobachtet die Lehrperson unter Umständen weitere Auffälligkeiten beim Kind: Verhaltensauffälligkeit, Absenzen, gesundheitliche Probleme, Gewaltprobleme, vermutete Vernachlässigung, vermutete familiäre Krise, vermutete Misshandlung, vermutete Suchtprobleme, vermutete sexuelle Übergriffe.

 

Antrag auf vormundschaftliche Abklärung

Hat die Lehrperson den Eindruck, die seelische oder physische Gesundheit des Kindes sei gefährdet, gibt sie ihre schriftlichen Beobachtungen der Schulleitung. Dazu wird das Formular „Antrag auf vormundschaftliche Abklärung“ verwendet.

Die Schulleitung leitet das Formular an die Vormundschaftsbehörde weiter.


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Erziehungsberechtigte – Lehrperson

Auszug aus der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule:

§ 57 Unterrichtsbesuche
Die Erziehungsberechtigten können nach vorheriger Absprache mit der Lehrerin oder dem Lehrer den Unterricht ihrer Kinder besuchen.

§ 58 Elternabende
Die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schülerinnen und Schüler einer Klasse können von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Durchführung eines Elternabends verlangen.

§ 59 Informationspflicht
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre Kinder in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.

  • Schwierigkeiten zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen werden nach Möglichkeit im Gespräch gelöst.
  • Die Lehrperson kann bei Kommunikationsschwierigkeiten mit Erziehungsberechtigten bei der Schulleitung Unterstützung holen.
  • Rekursinstanz für die Erziehungsberechtigten gegen Entscheide von Lehrpersonen ist die Schulleitung.

 

Schulleitung

Kommt es zwischen Lehrperson und Erziehungsberechtigten zu einem im Gespräch nicht lösbaren Konflikt, wendet sich die Lehrperson für Beratung und Unterstützung an die Schulleitung.

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Erziehungsberechtigte – Schulleitung

  • Schwierigkeiten zwischen Erziehungsberechtigten und der Schulleitung werden nach Möglichkeit im Gespräch gelöst.
  • Rekursinstanz für Erziehungsberechtigte gegen Entscheide der Schulleitung ist der Schulrat.

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Vorgehenskaskade bei Disziplinarproblemen

Auszug aus dem Handbuch für Schulräte und Schulleitungen

 

Andere Handhabung in Pratteln „Drittes Gespräch“: Der Schulrat wird nicht einbezogen

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Vorgehen bei Schulausschluss

Auszug aus dem Handbuch für Schulräte und Schulleitungen:

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Hausordnung Kindergarten und Primarschule Pratteln

 

Grundlagen:

Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule

§ 6 Haus- und Absenzenordnung

1 Die Schulleitung erlässt eine Haus- und eine Absenzenordnung.

2 Diese sind vorgängig dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur Stellungnahme zu unterbreiten.

3 Zur Hausordnung ist zusätzlich die Stellungnahme der Hauswartin oder des Hauswarts einzuholen.

 

 

Disziplinplan Kindergarten und Primarschule Pratteln

I. Allgemeine Regelungen


1. Geltungsbereich

Die allgemeinen Regelungen der Hausordnung gelten für alle Schulhäuser und Kindergärten.

 

2. Zweck

Die Hausordnung soll einen geregelten Schulbetrieb sicherstellen und den Schülerinnen und Schülern, den Lehrpersonen sowie den nicht unterrichtenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule den Umgang miteinander erleichtern.


3. Schulweg

Die Kinder kommen in der Regel zu Fuss zum Unterricht.

Die Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung für den Schulweg. Über die Benutzung von Trottinetts, Fahrrädern und das damit verbundene Tragen von Schutzhelmen, entscheiden die Erziehungsberechtigten.


4. Ernährung

Die gesunde Ernährung (z’Nüni und Verpflegung auf Ausflügen) der Kinder liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten.


5. Unterrichtsbesuche von Erziehungsberechtigten

Siehe Seite 6, Kapitel 5.3 des Disziplinplans

 

6. Mobiltelefone (Hand), MP3 Player und andere digitale und elektronische Geräte

Mobiltelefone (Handy), MP3 Player und andere digitale und elektronische Geräte müssen während der Schulzeit, in den Pausen und im ganzen Schulareal abgestellt und im Schulsack versorgt sein. Wird die Regel nicht eingehalten, werden sie von den Lehrpersonen eingezogen und müssen von den Erziehungsberechtigten abgeholt werden.

 

7. Waffen

Waffen aller Art, auch Spielzeugwaffen oder waffenähnliche Gegenstände, sind nicht erlaubt. Sie werden von den Lehrpersonen eingezogen und ausschliesslich den Erziehungsberechtigten auf Anfrage ausgehändigt.

 

8. Haftung

Die Erziehungsberechtigten haften für Schäden, die ihre Kinder verursachen.


9. Rauchen

In allen Schulanlagen, incl. Aulen und allen Kindergärten gilt ein allgemeines Rauchverbot.


10. Halten von Tieren

Das Halten von Tieren in Schulzimmern und andren Räumen eines Schulhauses ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Ausnahmsweise gestattet ist:

  • das artgerechte Halten von Kleintieren (z. Bsp. Mäuse, Hamster, Fische usw.)
  • der Einbezug von Tieren für zeitlich begrenzten Projektunterricht, wenn das Tier selber Thema ist.
  • die Mitnahme von Tieren auf eine Schulreise, -wanderung, -ausflug oder in ein Schullager.


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