Absenzordnung des Kindergartens und der Primarschule Pratteln
ab Schuljahr 12/13 werden neu 2 Jokertage pro Schuljahr zur Verfügung stehen (aktuell s. § 6)
Urlaubs- und Jokertagsformulare sind zu finden auf www.schule-pratteln.ch unter dem Menu Dokumente oder Sie können sie beim Schulsekretariat oder bei den Lehrpersonen beziehen .
Die Schulleitung Kindergarten und Primarschule Pratteln, gestützt auf §§ 22, 64, 69, 82, 90 und 91 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 sowie auf die §§ 55 und 56 der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule, beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
Die Absenzordnung regelt Absenzen und Beurlaubungen.
§ 2 Zweck
Die Absenzordnung stellt eine einheitliche Absenzregelung an der Schule sicher.
§ 3 Grundsatz
1 Als Absenz gilt jede entschuldigte oder unentschuldigte Abwesenheit von der Schule.
2 Als unentschuldigte Absenz gilt jedes Versäumen des Unterrichts ohne erbrachte Entschuldigung.
§ 4 EntschuldigungsgründeAls Entschuldigungsgründe gelten insbesondere:
- Krankheit oder Unfall der Schülerin oder des Schülers;
- höhere Gewalt, insbesondere Witterungs- und Strassenverhältnisse, die den Schulbesuch verunmöglichen;
- Tod von Familienangehörigen oder Bezugspersonen.
§ 5 Meldung der Absenz
1 Die Erziehungsberechtigten informieren die Lehrperson wenn möglich im Voraus über die Absenz ihres Kindes. Die Klassenlehrperson teilt den Eltern mit, über welches Medium (Tel., sms, Mail; Fax…) die Abmeldung erfolgen soll.
2 In der Regel melden die Erziehungsberechtigten der Lehrperson die Absenz ihres Kindes mündlich.
Die Lehrperson kann eine schriftliche Entschuldigung verlangen.
3 Bei Absenzen wegen Krankheit oder Unfall des Schulkindes von mehr als zehn Tagen ist der Lehrperson von den Erziehungsberechtigten ein ärztliches Zeugnis abzugeben.
4 Unentschuldigte Absenzen oder nicht akzeptierte Entschuldigungen meldet die Lehrperson der Schulleitung.
5 Die Lehrperson führt eine Absenzkontrolle.
§ 6 Jokertage
1 Ab 1. Kindergartenjahr bis 5. Klasse: 1 Jokertag pro Schuljahr (Kann auch in Halbtagen bezogen werden. Jokertage sind nicht kumulierbar.)
2 Die Lehrpersonen führen die Kontrolle über die Jokertage.
3 Die Abmeldung erfolgt schriftlich, spätestens am Vortag (Formular kann beim Schulsekretariat oder bei der Lehrperson bezogen werden).
4 Beim Bezug von Jokertagen muss kein Grund angegeben werden.
§ 7 Beurlaubungen
Schülerinnen und Schüler können auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten befristet vom Unterricht beurlaubt werden, wenn besondere Gründe vorliegen.
1 Urlaubsgesuche (Formular kann beim Schulsekretariat oder bei der Lehrperson bezogen werden) sind bei der Klassenlehrperson einzureichen, welche das Gesuch an die dafür zuständige Instanz weiterleitet.
2 Urlaubsgesuche sind mindestens 6 Wochen im Voraus einzureichen.
3 Für jedes Kind ist ein separates Urlaubsgesuch einzureichen.
4 Vereine oder andere organisierte Gruppen richten nur ein Gesuch, mit Namenslisten aller betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie Angabe der jeweiligen Klasse, direkt an die Schulleitung.
§ 8 Sanktionen
1 Unentschuldigte Absenzen werden mit folgenden Massnahmen geahndet:
Primarschule:
Nachholen der verpassten Unterrichtszeit und/oder Nacharbeiten des verpassten Unterrichtsstoffes.
Kindergarten und Primarschule:
Verwarnung durch die Schulleitung gestützt auf § 72 der Verordnung für den Kindergarten und die Primarschule.
Antrag der Schulleitung an den Schulrat zur Ermahnung oder Aussprechen einer Busse gemäss der Verordnung füe den Kindergarten und die Primarschule, §65, Absatz r..
Der Schulrat kann die Erziehungsberechtigten, die ihren Pflichten gegenüber der Schule nicht nachkommen, gemäss dem Bildungsgesetz, §69, Absatz 2, ermahnen oder mit Busse bis zu Fr. 5’000.-- bestrafen.
§ 9 Inkrafttreten
1 Die Absenzordnung ist seit 13.08.2007 in Kraft.
Letzte Änderung vom Juni 2010




